AO § 392 Abs. 1 ; StPO § 408 S. 1, § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 1982, 207
KG - Beschluß vom 16.10.1981 (1 Ws 43/81) - DRsp Nr. 1996/21793
KG, Beschluß vom 16.10.1981 - Aktenzeichen 1 Ws 43/81
DRsp Nr. 1996/21793
»1. Im Steuerstrafverfahren sind neben den Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder Rechtslehrers diejenigen eines zum Verteidiger gewählten Angehörigen der steuerberatenden Berufe nur dann erstattungsfähig, wenn die gemeinsame Verteidigung erforderlich ist.2. Wenn die Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Verteidigung nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer führen können, stellt für sie die Mittelgebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2BRAGO in aller Regel eine angemessene Vergütung dar.«
Normenkette:
AO § 392 Abs. 1 ; StPO § 408 S. 1, § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;