KG - Beschluß vom 14.07.1993
4 Ws 157/93
Normen:
StPO § 467 Abs.3 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 600

KG - Beschluß vom 14.07.1993 (4 Ws 157/93) - DRsp Nr. 1994/7689

KG, Beschluß vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 4 Ws 157/93

DRsp Nr. 1994/7689

Wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, so kann das Gericht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse absehen, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung wegen der bereits bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGHSt 29, 168 (171) und OLG Hamm, NJW 1986, 734 (735); beide zu der gleichlautenden Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).

Normenkette:

StPO § 467 Abs.3 S. 2 Nr. 2 ;

Hinweise:

siehe auch BVerfG NJW 1993, 997

Fundstellen
NJW 1994, 600