KG - Beschluß vom 14.07.1993 (4 Ws 157/93) - DRsp Nr. 1994/7689
KG, Beschluß vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 4 Ws 157/93
DRsp Nr. 1994/7689
Wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, so kann das Gericht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2StPO nur dann von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse absehen, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung wegen der bereits bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGHSt 29, 168 (171) und OLG Hamm, NJW 1986, 734 (735); beide zu der gleichlautenden Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2StrEG).