Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht Berlin den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin aufgehoben, soweit dort die von dem Verteidiger des damaligen Angeklagten beantragte Festsetzung einer Gebühr für den Hauptverhandlungstermin vom 23. Januar l996 abgesetzt worden war; zugleich hat das Landgericht die Vergütung des Verteidigers einschließlich einer Gebühr für diesen Hauptverhandlungstermin neu festgesetzt. Bei dem Termin vom 23. Januar 1996 handelte es sich um den ersten von insgesamt vier Sitzungstagen in der Hauptverhandlung erster Instanz vor dem Landgericht. An dem zweiten Sitzungstag vom 26. Januar l996 hatte sich der Verteidiger des Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellen lassen und später die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren für alle vier Sitzungstage beantragt. Die sich gegen die Festsetzung einer Gebühr auch für den Sitzungstag vom 23. Januar 1996 richtende Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Berlin, zu der auch der Bezirksrevisor des Kammergerichts Stellung genommen hat, ist zulässig (§ 98 Abs. 3 BRAGO i.V.m. § 304 StPO), aber nicht begründet.
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