KG - Beschluß vom 12.01.1990
4 Ws 122/89
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 2, Abs. 3 ; GKG § 2 Abs. 4 S. 2; GVG § 185 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 3 lit. e; StPO §§ 140 ff;
Fundstellen:
NStZ 1990, 402

KG - Beschluß vom 12.01.1990 (4 Ws 122/89) - DRsp Nr. 1995/8102

KG, Beschluß vom 12.01.1990 - Aktenzeichen 4 Ws 122/89

DRsp Nr. 1995/8102

»1. Der Haftrichter hat dem Wahlverteidiger für die notwendigen Gespräche mit dem sprachunkundigen Mandanten ohne Rücksicht auf dessen Vermögensverhältnisse einen Dolmetscher beizuordnen, der unabhängig von dem Ausgang des Strafverfahrens aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Seine bisherige gegenteilige Ansicht (KG, GA 1977, 278) gibt der Senat auf, weil sie durch die Rechtsprechung des EGMR überholt ist. 2. Ist die Beiordnung unterblieben, so ist der Wahlverteidiger, der die notwendigen Dolmetscherkosten verauslagt hat, jedenfalls dann aus der Staatskasse zu entschädigen, wenn der Haftrichter über den rechtzeitigen Beiordnungsantrag nicht entschieden hat.«

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 2, Abs. 3 ; GKG § 2 Abs. 4 S. 2; GVG § 185 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 3 lit. e; StPO §§ 140 ff;

Hinweise:

Hinweis:

Anmerkung Hilger, NStZ 1990, 404

Fundstellen
NStZ 1990, 402