I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht Berlin vom 28. Juni 1999 ist gemäß § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz (RPflG) statthaft.
II. Die Beschwerde ist unbegründet, da der Klägerin keine weiteren erstattungsfähigen Kosten zustehen als diejenigen, die im angefochtenen Beschluss festgesetzt worden sind.
Die in Frankfurt ansässige Klägerin kann die geltend gemachten Kosten für die in München eingeschalteten Rechtsanwälte nicht erstattet verlangen. Grundsätzlich können nach § 91 ZPO nur die Kosten eines Rechtsanwalts in Ansatz gebracht werden. Zusätzliche Kosten für die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes sind nur erstattungsfähig, wenn sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Erforderlichkeit ist dabei nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen und nicht danach, ob die Partei, die eine Erstattung verlangt, sie von ihrem Standpunkt aus glaubte aufwenden zu können (KG, 1. Zivilsenat, JurBüro 1966, 420). Jede Partei ist erstattungsrechtlich gehalten, die Entstehung nicht unbedingt notwendiger Kosten zu vermeiden (KG, a.a.O.; JurBüro 1968, 149).
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