EinigungsV Art. 8 i. V. m. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Rechtspflege, Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a; GG Art. 2, 3, 12, 14;
Fundstellen:
DtZ 1992, 395
RAnB 1993, 24 (Ls)
KG - Beschluß vom 04.08.1992 (1 W 2393/92) - DRsp Nr. 1993/3764
KG, Beschluß vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 1 W 2393/92
DRsp Nr. 1993/3764
Ermäßigung der BRAGO -Gebühren - gem. Art. 8 i.V.m. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A: Rechtspflege, Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a des Einigungsvertrags - um 20 % bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet haben:1. Maßgebend für die Anwendbarkeit der Ermäßigungsvorschrift ist, daß der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Auftragserteilung seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hatte.2. Die Ermäßigungsvorschrift verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1GG : Die Gebührenermäßigungstatbestände lassen sich durch sachgemäße und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründen; es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Vorschrift sowie hinsichtlich der Zumutbarkeit für die betroffenen Rechtsanwälte. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1GG bzw. gegen Art. 3 Abs. 1GG liegt ebenfalls nicht vor.«
Normenkette:
EinigungsV Art. 8 i. V. m. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Rechtspflege, Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a; GG Art. 2, 3, 12, 14;
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