»Das LG hat .. zutreffend die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist des § 218 BGB auf die vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenrechnung abgelehnt (ebenso: OLG Hamm, Rpfleger 1957, 421; OLG Stuttgart, DNotZ 1959, 325; OLG Köln, JurBüro 1982, 1555..; aA.: OLG Oldenburg, DNotZ 1990, 330; OLG Schleswig, JurBüro 1983, 1085 und 1983, 1082; OLG Zweibrücken, MittBayNot 1981, 208 ..). Es wird daran festgehalten, daß die vollstreckbar erklärte Kostenrechnung der Gebührennotare weder unmittelbar noch entsprechend dem rechtskräftig festgestellten Anspruch i. S. des § 218 Abs. 1 BGB noch den sonst dort genannten Ansprüchen gleichgestellt werden kann. Dem stehen insbesondere der Ausnahmecharakter .. des § 218 BGB und der öffentlich-rechtlich Charakter der Kostenberechnung des Notars entgegen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|