KG vom 21.11.1985
16 WF 4503/85
Normen:
GKG §§ 18, 23 ;
Fundstellen:
DRsp IV(474)64c
FamRZ 1986, 284

KG - 21.11.1985 (16 WF 4503/85) - DRsp Nr. 1992/7399

KG, vom 21.11.1985 - Aktenzeichen 16 WF 4503/85

DRsp Nr. 1992/7399

c. Vorläufige Streitwertfestsetzung für eine Stufenklage gleichzeitig mit der Prozeßkostenhilfe-Bewilligung.

Normenkette:

GKG §§ 18, 23 ;

»...Die dem AntrSt. zu bewilligende PKH [Prozeßkostenhilfe] kann nicht - vorläufig - auf den in erster Linie geltend gemachten Auskunftsanspruch beschränkt werden. Denn bei Erhebung einer Stufenklage wird auch der zunächst unbezifferte Leistungsanspruch sofort rechtshängig. Der Streitwert für eine solche Stufenklage bestimmt sich nach § 18 GKG nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche. Dies ist in aller Regel .. der zunächst noch unbezifferte Leistungsantrag. Demgemäß sind die Prozeßkosten, von deren Zahlung der AntrSt. durch die .. PKH befreit werden soll (§ 122 Abs. 1 ZPO), nach diesem Streitwert zu berechnen. ...