»...Die dem AntrSt. zu bewilligende PKH [Prozeßkostenhilfe] kann nicht - vorläufig - auf den in erster Linie geltend gemachten Auskunftsanspruch beschränkt werden. Denn bei Erhebung einer Stufenklage wird auch der zunächst unbezifferte Leistungsanspruch sofort rechtshängig. Der Streitwert für eine solche Stufenklage bestimmt sich nach § 18 GKG nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche. Dies ist in aller Regel .. der zunächst noch unbezifferte Leistungsantrag. Demgemäß sind die Prozeßkosten, von deren Zahlung der AntrSt. durch die .. PKH befreit werden soll (§ 122 Abs. 1 ZPO), nach diesem Streitwert zu berechnen. ...
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