Der Kl., ein nicht in B. zugelassener Rechtsanwalt (RA), erwirkte Ä in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter selbst handelnd Ä einen Mahnbescheid. Die Bekl. legte durch einen ebenfalls nicht in B. zugelassenen RA Widerspruch ein. Daraufhin wurde der Rechtsstreit an das LG B verwiesen. Die Parteien ließen sich in B. durch beim LG B. zugelassene RAe vertreten, wobei der auswärtige RA der Bekl als Verkehrsanwalt tätig wurde. Die Parteien schlossen vor dem LG B. einen Prozeßvergleich, wonach jeweils eine Prozeßgebühr des Kl. und des örtlichen Prozeßbevollmächtigten der Bekl. zu den erstattungsfähigen Kosten gehören.
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