»... Der volle Streitwert bildet nicht nur den gedanklichen Ausgangspunkt für eine Herabsetzung nach [dem seit dem 1. 1. 1987 geltenden] § 23 a UWG n. F. ... Er ist kein bloßer Berechnungsfaktor, sondern hat eine selbständige rechtliche Bedeutung. Daher ist er gesondert [neben dem gem. § 23 a herabgesetzten Streitwert] festzusetzen:
... § 23 a UWG n. F. regelt den Streitwert Ä für beide Parteien einheitlich Ä nur im Hinblick auf die Gerichtskosten (vgl. §§ 11, 12 ff. GKG) und die außergerichtlichen Kosten (vgl. §§ 7 ff. BRAGO). Ohne Bedeutung bleibt § 23 a UWG n. F. für den Streitwert als Maßstab der Zuständigkeit (vgl. §§ 1 ff. ZPO, § 23 Nr. 1 GVG) und der Beschwer (vgl. §§ 2 ff., 511 a, 546 ZPO). Das gilt in gleicher Weise für beide Alternativen des § 23 a UWG n. F. (Wertminderung, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach liegt oder wenn eine Kostenbelastung nach dem vollen Wert für eine der Parteien wirtschaftlich nicht tragbar erscheint).