KG vom 12.04.1985
1 WF 5549/84
Normen:
BRAGO § 41 Abs.1; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DRsp IV(477)218a
MDR 1985, 946
Rpfleger 1985, 507

KG - 12.04.1985 (1 WF 5549/84) - DRsp Nr. 1992/7410

KG, vom 12.04.1985 - Aktenzeichen 1 WF 5549/84

DRsp Nr. 1992/7410

Für den Fall, daß der Anwalt in einer Ehesache im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst einen Unterhaltstitel erwirkt und der Schuldner später in derselben Instanz die Aufhebung der einstweiligen Anordnung für die Zukunft beantragt, entstehen die Gebühren nur einmal und nur nach dem einfachen (höheren) Wert.

Normenkette:

BRAGO § 41 Abs.1; ZPO § 323 ;

»Die Beteiligte wendet sich nicht dagegen, daß der Urkundsbeamte jede der Gebühren nur einmal angesetzt hat. Dies steht in Einklang mit § 41 Abs. 1 BRAGebO, nach dessen Regelung das Anordnungsverfahren sowie das Aufhebungs(Änderungs)-Verfahren nach § 620 b Abs. 1 ZPO gebührenrechtlich eine einzige Angelegenheit bilden.