KG vom 11.11.1986
13 UF 1916/86
Normen:
BGB § 1565 Abs.2, § 1579 Nr.1; ZPO § 93 a, § 97 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(409)235d
FamRZ 1987, 723

KG - 11.11.1986 (13 UF 1916/86) - DRsp Nr. 1992/7363

KG, vom 11.11.1986 - Aktenzeichen 13 UF 1916/86

DRsp Nr. 1992/7363

d. Belastung des Antragsgegners mit den Kosten der Berufung im Scheidungsverfahren, falls der Antragsteller zwar den Scheidungsantrag verfrüht vor Ablauf des ersten Trennungsjahres stellt, aber im zweiten Rechtszug wegen zwischenzeitlichen Ablaufs des Trennungsjahres obsiegt.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs.2, § 1579 Nr.1; ZPO § 93 a, § 97 Abs.2;

Der Antragsteller (AntrSt.) hatte den Antrag auf Ehescheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres eingereicht. Das AG hat den Scheidungsantrag abgewiesen, weil es die Voraussetzungen des

§ 1565 Abs. 2 BGB für eine Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nicht als erfüllt ansah.

»... Unstreitig leben die Parteien seit September 1985 und damit im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung länger als ein Jahr voneinander getrennt. ...