LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.03.2004
3 Ta 56/04
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 2 ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 12337/03

Keine zusätzliche Prozessgebühr für Vergleichsabschluss

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 56/04

DRsp Nr. 2004/6319

Keine zusätzliche Prozessgebühr für Vergleichsabschluss

Für die Honorierung eines Vergleichsabschlusses mit einer zusätzlichen (halben) Prozessgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO besteht keine Veranlassung, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit aufgrund anderweitig erteilten Prozessauftrages eine volle Prozessgebühr gemäß § 31 BRAGO bereits verdient hat.

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 2 ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht die Festsetzung einer Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO im Hinblick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Prozessvergleich, in dem die Antragsgegnerin sich zur Übernahme auch der außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers verpflichtet hat, abgelehnt hat. In diesen Vergleich sind auch Gegenstände einbezogen worden, die in anderen Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig waren. Das Arbeitsgericht hat dem Festsetzungsantrag des vormaligen Klägers nur insoweit entsprochen, als es neben der Prozess- und Erörterungsgebühr aus dem hier vorliegenden Ausgangsverfahren nur eine 10/10-Gebühr aus dem erhöhten Vergleichswert, nicht aber eine zusätzliche Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO aus dem Mehrwert des Vergleichs festgesetzt hat.