I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht die Festsetzung einer Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO im Hinblick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Prozessvergleich, in dem die Antragsgegnerin sich zur Übernahme auch der außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers verpflichtet hat, abgelehnt hat. In diesen Vergleich sind auch Gegenstände einbezogen worden, die in anderen Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig waren. Das Arbeitsgericht hat dem Festsetzungsantrag des vormaligen Klägers nur insoweit entsprochen, als es neben der Prozess- und Erörterungsgebühr aus dem hier vorliegenden Ausgangsverfahren nur eine 10/10-Gebühr aus dem erhöhten Vergleichswert, nicht aber eine zusätzliche Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO aus dem Mehrwert des Vergleichs festgesetzt hat.
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