OLG Hamm - Beschluss vom 05.03.2001
23 W 27/01
Normen:
ZPO § 577 Abs. 2, § 170 Abs. 1, § 516, § 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 259
OLGReport-Hamm 2002, 362
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 111/96

keine wirksame Zustellung bei Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in unvollständiger Form; zulässige Zuordnung der Kosten der Streithelferin zu denen des Rechtsstreits und Einbeziehung in die Quote gemäß gerichtlichem Vergleich

OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 23 W 27/01

DRsp Nr. 2001/9426

keine wirksame Zustellung bei Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in unvollständiger Form; zulässige Zuordnung der Kosten der Streithelferin zu denen des Rechtsstreits und Einbeziehung in die Quote gemäß gerichtlichem Vergleich

»1. Wird der Kostenfestsetzungsbeschluß in unvollständiger Form hier: fehlende Ausgleichung - zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam und setzt die Beschwerdefrist nicht in Gang.2. Behandeln die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin wie ihre eigenen unterschiedslos als solche des Rechtsstreits und unterstellen sie auch diese einer bestimmten Quote, so liegt darin eine zulässige und damit auch zu beachtende Abweichung von § 101 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 2, § 170 Abs. 1, § 516, § 101 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerdedes Klägers (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.