LG Gießen, vom 13.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 38/02
Keine Wiedereinsetzung wenn erstinstanzlichen Vertreter an der Fristversäumung ein Verschulden trifft
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 1 U 105/02
DRsp Nr. 2002/18301
Keine Wiedereinsetzung wenn erstinstanzlichen Vertreter an der Fristversäumung ein Verschulden trifft
»Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden, wenn der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte den Berufungsauftrag erteilt hat, ohne das Datum der Zustellung des anzufechtenden Urteils mitzuteilen.«