OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.08.2002
1 U 105/02
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 13.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 38/02

Keine Wiedereinsetzung wenn erstinstanzlichen Vertreter an der Fristversäumung ein Verschulden trifft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 1 U 105/02

DRsp Nr. 2002/18301

Keine Wiedereinsetzung wenn erstinstanzlichen Vertreter an der Fristversäumung ein Verschulden trifft

»Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden, wenn der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte den Berufungsauftrag erteilt hat, ohne das Datum der Zustellung des anzufechtenden Urteils mitzuteilen.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

I.