Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 19.10.1994 ist gemäß §§ 43 WEG, 27 Abs. 2 FGG i.V.m. § 20a Abs. 2 FGG unzulässig. Hiernach kann eine durch das Beschwerdegericht getroffene isolierte Kostenentscheidung nur dann mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn dort erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen wurde. Vorliegend bezieht sich die angefochtene Beschwerdeentscheidung jedoch bereits auf eine nach Antragsrücknahme erfolgte isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts als erster Instanz.
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