LG Berlin, vom 08.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 275/02
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 240/01
Keine weitere außerordentliche Beschwerde gegen Kostenentscheidung erster Instanz
KG, Beschluss vom 03.03.2003 - Aktenzeichen 24 W 15/03
DRsp Nr. 2003/12870
Keine weitere außerordentliche Beschwerde gegen Kostenentscheidung erster Instanz
»Wenn § 27 Abs. 2FGG bei einem Angriff auf die isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts eine weitere Beschwerde ausschließt, gilt das auch für die weitere außerordentliche Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts als Nebenentscheidung ohne Angriff auf die Hauptsacheentscheidung.«