OLG München - Beschluss vom 04.09.2007
32 Wx 104/07
Normen:
FGG § 28 Abs. 2 ; KostO § 156 § 20 Abs. 1 § 18 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2008, 62
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 202/07

Keine Vorlagepflicht des OLG München bei Abweichung von Entscheidung des BayObLG - Geschäftswert bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages zur Vermeidung der Enteignung

OLG München, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 32 Wx 104/07

DRsp Nr. 2007/17278

Keine Vorlagepflicht des OLG München bei Abweichung von Entscheidung des BayObLG - Geschäftswert bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages zur Vermeidung der Enteignung

»1. Das Oberlandesgericht München muss eine Sache nicht dem Bundesgerichtshof vorlegen, wenn es von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen will. Die Pflicht zur Vorlegung entfällt nämlich, wenn das Gericht, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, nicht mehr besteht aus dem Reichsgebiet ausgeschieden ist oder wenn die Zuständigkeit auf das jetzt entscheidende Oberlandesgericht übergegangen ist. 2. Dient die Beurkundung eines Kaufvertrags ausdrücklich der Vermeidung der Enteignung, so bleiben in den Kaufvertrag aufgenommene Nutzungsentschädigungen für die Zeit der vorzeitigen Besitzeinweisung oder vorzeitigen Besitzüberlassung, die durch Verzinsung der Entschädigung ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs auf den Enteignungsbegünstigten geleistet werden, bei der Bemessung des Geschäftswert nach § 18 Abs. 2 KostO außer Betracht.«

Normenkette:

FGG § 28 Abs. 2 ; KostO § 156 § 20 Abs. 1 § 18 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.