OLG München - Beschluß vom 08.01.1997
11 WF 1237/96
Normen:
GKG § 58 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 354
OLGReport-München 1997, 142

Keine Verrechnung nichtgeschuldeter Vorschüsse nach Erlaß der Kostenentscheidung

OLG München, Beschluß vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 11 WF 1237/96

DRsp Nr. 1998/14500

Keine Verrechnung nichtgeschuldeter Vorschüsse nach Erlaß der Kostenentscheidung

»Nichtgeschuldete Vorschüsse können nicht nach Erlaß des Endurteils, das eine Erst- und Zweitschuldnerhaftung erst begründet, in einer Weise verrechnet werden, die eine Belastung der hilfsbedürftigen Partei bewirken kann.«

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Mit seinem Antrag auf Ehescheidung hat der Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 795,-- DM einbezahlt. Dabei ging er (irrig) davon, aus, daß für das Verfahren drei Gerichtsgebühren einzuzahlen seien. Mit Beschluß vom 27.4.1995 wurde der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt. Mit Urteil vom 4.7.1996 hat das Amtsgericht München über den Ehescheidungsantrag und den Versorgungsausgleich entschieden, wobei die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden. Ferner wurde am selben Tag von den Parteien eine Vereinbarung (insbesondere über den Unterhalt) abgeschlossen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7.10.1996 hat der Rechtspfleger die nach dem Endurteil vom 4.7.1996 von der Antragsgegnerin an den Antragsteiler zu erstattenden Kosten - nämlich die Hälfte der Gerichtskosten - auf 315,-- DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer nunmehr als sofortige Beschwerde zu wertenden Erinnerung.