OLG Hamm - Beschluss vom 07.08.2003
23 W 5/03
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a ; GKG § 11 Abs. 1 ; GKG § 61 Abs. 1 Nr. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 409
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 83/01

Keine Verrechnung des überschießenden Teils des Kostenvorschusses nach PKH-Bewilligung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2003 - Aktenzeichen 23 W 5/03

DRsp Nr. 2003/13512

Keine Verrechnung des überschießenden Teils des Kostenvorschusses nach PKH-Bewilligung

»1. Einer Verrechnung des überschießenden Teils des auf die allgemeine Verfahrensgebühr gezahlten Kostenvorschusses auf nach dem Wirksamwerden der Prozesskostenhilfe angefallene Sachverständigenkosten steht der vorrangig zu beachtende § 122 Abs. Nr. 1a ZPO entgegen. 2. Auch ein nicht verbrauchter Auslagenvorschuss ist zurückzuzahlen.«

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a ; GKG § 11 Abs. 1 ; GKG § 61 Abs. 1 Nr. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verlangt Rückzahlung des überschüssigen Teils der von ihm eingezahlten allgemeinen Verfahrensgebühr.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Kläger, dem durch Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2001 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmungen mit Wirkung zum 22. November 2001 bewilligt worden ist, hatte bereits zuvor den von ihm nach § 65 Abs. 1 GKG für das Verfahren im allgemeinen nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses zum GKG a.F. von 975,00 DM angeforderten Gerichtskostenvorschuss sowie den ihm aufgegebenen Auslagenvorschuss von 150,00 DM für den von ihm benannten Zeugen eingezahlt, der nach seiner Vernehmung auf Auslagenerstattung verzichtet hatte.