OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2013
5 RVGs 108/12
Normen:
RVG § 12a; RVG § 51;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 13 KLs 15/10

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Bescheidung eines Antrags ohne Eingehen auf sämtliche Einzelpunkte des Parteivortrags; Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr im Strafverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 5 RVGs 108/12

DRsp Nr. 2013/18969

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Bescheidung eines Antrags ohne Eingehen auf sämtliche Einzelpunkte des Parteivortrags; Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr im Strafverfahren

1. Das Gericht ist bei der Bescheidung eines Antrags nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen ausdrücklich oder gar ausführlich zu bescheiden; eine Anhörungsrüge kann hierauf nicht gestützt werden.2. Voraussetzung für die Gewährung einer Pauschgebühr ist, dass die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Strafsache nicht zumutbar sind.3. Bürokosten des Verteidigers sind kein bei der Bewilligung der Pauschgebühr zu berücksichtigender Umstand.4. Sind mehrere Verteidiger für einen Angeklagten tätig geworden, so wird durch die dann in der Regel erfolgende Arbeitsteilung sowohl hinsichtlich der Schwierigkeit der Sache als auch hinsichtlich des Umfangs eine Kompensation erfolgen, die gegen die Bewilligung einer Pauschgebühr spricht.

Tenor

Die Anträge vom 05. Februar 2013 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 12a; RVG § 51;

Gründe

I.