OLG Köln - Beschluss vom 08.03.2007
17 W 37/07
Normen:
RVG -VV Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 1, 3; StPO § 220 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 30
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 82/03

Keine Terminsgebühr durch Sachstandsanfrage - Terminsgebühr aufgrund verhandlungsbereiter Anwesenheit bei Aufruf der Sache

OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 17 W 37/07

DRsp Nr. 2007/19273

Keine Terminsgebühr durch Sachstandsanfrage - Terminsgebühr aufgrund verhandlungsbereiter Anwesenheit bei Aufruf der Sache

»1. Durch Gespräche, die allein Nachfragen nach dem Sachstand zum Gegenstand haben, wird eine Terminsgebühr nicht ausgelöst.2. Befindet sich nur ein Prozessbevollmächtigter bei Aufruf der Sache verhandlungsbereit im Sitzungssaal, so entsteht eine Terminsgebühr.«

Normenkette:

RVG -VV Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 1, 3; StPO § 220 Abs. 1 ;

Gründe: