FG Köln - Beschluss vom 02.09.2013
10 Ko 2594/13
Normen:
VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 13

Keine Terminsgebühr bei E-Mailverkehr und Telefonaten zwischen Bevollmächtigtem und Berichterstatter des FG oder kurzem Telefonat mit dem FA

FG Köln, Beschluss vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 10 Ko 2594/13

DRsp Nr. 2013/21908

Keine Terminsgebühr bei E-Mailverkehr und Telefonaten zwischen Bevollmächtigtem und Berichterstatter des FG oder kurzem Telefonat mit dem FA

Führt der Bevollmächtigte nur kurze Korrespondenz durch ein Telefonat mit dem beklagten Finanzamt ohne Erledigungsbemühung sowie Mails und Telefonate mit dem Berichterstatter des FG, so wird die Terminsgebühr noch nicht verdient. Die Kommunikation über E-Mails ist keine "Besprechung" im Sinne des Gebührentatbestands.

Normenkette:

VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob E-Mail-Verkehr oder Telefonate zwischen dem Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin und dem Berichterstatter im Ausgangsverfahren eine Terminsgebühr auslösen.