OLG Köln - Beschluss vom 14.11.2005
17 W 233/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 251
NJW 2006, 1984
NJW-RR 2006, 720
OLGReport-Köln 2006, 290
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 119/05

Keine Terminsgebühr bei bloßer Sachstandsanfrage

OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen 17 W 233/05

DRsp Nr. 2006/6203

Keine Terminsgebühr bei bloßer Sachstandsanfrage

»Nachfragen des Anwaltes nach dem Sachstand lösen keine Terminsgebühr aus.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I. Nachdem die Beklagte zunächst in ihrer Klageerwiderung angekündigt hatte, Klageabweisung zu beantragen, teilte ihr Prozessbevollmächtigter am 25. Mai 2005 schriftsätzlich mit, die Beklagte habe "mit gleicher Post die Klageforderung zuzüglich Zinsen an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Auszahlung gebracht". Sie gehe davon aus, dass dieser den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären werde. Dem werde sie sich anschließen. Als bis 23. Juni 2005 noch kein Geldeingang zu verzeichnen war, rief der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim gegnerischen Kollegen an. Jener nahm deshalb Kontakt mit seiner Mandantin auf, und es stellte sich heraus, dass das Geld wegen eines internen Fehlers von dort aus bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Anweisung gelangt war. Dieses wurde nunmehr veranlasst. Entsprechendes teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten demjenigen des Klägers in einem weiteren Telefonat mit. Am 01. Juli 2005 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit im Namen seines Mandanten für erledigt. Das Landgericht legte der Beklagten sodann gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreites auf.