LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.01.2005
9 Ta 277/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ; GKG § 42 ; KSchG § 9 § 10 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 365/04 - 08.11.2004,

Keine Streitwerterhöhung für gerichtlichen Vergleich bei unstreitiger Sozialplanabfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 277/04

DRsp Nr. 2005/9542

Keine Streitwerterhöhung für gerichtlichen Vergleich bei unstreitiger Sozialplanabfindung

Eine Sozialplanabfindung ist für den Streitwert eines gerichtlichen Vergleichs nur dann von Bedeutung, wenn darüber zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruches bei Vergleichsabschluss in Verzug befindet.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ; GKG § 42 ; KSchG § 9 § 10 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war seit dem 08.02.1971 bei der Beklagten als Arbeiter gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von zuletzt 1.725,- EUR brutto beschäftigt.

Mit Schreiben vom 26.04.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 26.04.2004, wobei die Beklagte auf die Betriebsbedingtheit der Kündigung hinwies. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand dem Kläger ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan zu.

In seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingereichten Kündigungsschutzklage hat der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 26.04.2004 - dem Kläger zugegangen am gleichen Tag - nicht aufgelöst worden ist und über den 30.11.2004 hinaus fortbesteht.