Die Klägerin hat ihre Klage vom 05. Januar 2000 mit folgenden Anträgen erhoben:
1. Es wird festgestellt, dass ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten betreffend Gehaltsüberzahlungen für den Zeitraum März 2002 bis August 2003 in Höhe von 8.822,16 EUR brutto nicht besteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, für die Monate September 2003 bis Dezember 2003 rückständigen Lohn in Höhe von 1.470,36 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig ab Januar 2004 an die Klägerin ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.054,57 EUR zu zahlen.
Mit Gerichtseingang am 20.01.2004 hat die Beklagte Widerklage mit folgendem Antrag erhoben, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 8.822,16 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.09.2003 zu zahlen.
Woraufhin die Klägerin am 05.02.2004 ihren Klageantrag zu 1) im Hinblick auf die Widerklage zurückgenommen hat.
Die Parteien haben sodann einen Vergleich geschlossen, wobei über den überschießenden Vergleichswert kein Streit besteht.
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