OLG Dresden - Beschluss vom 07.01.2003
6 W 240/99
Normen:
BGB § 94 ; BGB § 97 ; BGB § 98 ; BGB § 387 ; BGB § 389 ; BGB §§ 393 ff. ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 19 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 3 ; ZPO § 3 ; ZPO § 6 ; ZPO § 322 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 11.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2012/97

Keine Streitwertaddition bei Versagen einer Hilfsaufrechnung durch das Gericht

OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2003 - Aktenzeichen 6 W 240/99

DRsp Nr. 2003/5938

Keine Streitwertaddition bei Versagen einer Hilfsaufrechnung durch das Gericht

»Rechnet der Beklagte hilfsweise mit einer nicht gleichartigen, bestrittenen Gegenforderung auf (hier: Geldforderung gegen klägerischen Herausgabeanspruch), und versagt das Gericht der Hilfsaufrechnung mit Blick auf die fehlende Gleichartigkeit der Forderungen den Erfolg, kommt eine Streitwertaddition gem. § 19 Abs. 3 GKG mangels einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die Gegenforderung (§ 322 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 94 ; BGB § 97 ; BGB § 98 ; BGB § 387 ; BGB § 389 ; BGB §§ 393 ff. ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 19 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 3 ; ZPO § 3 ; ZPO § 6 ; ZPO § 322 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Beklagten war der Gebührenstreitwertbeschluss des Landgerichts abzuändern.