Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des von den Beschwerdeführern eingelegten Rechtsmittels bestimmen sich - obwohl im Übrigen nach § 60 Abs. 1 RVG vorliegend noch die Regelungen der BRAGO Anwendung finden - nach den Bestimmungen des RVG (§ 61 Abs. 1 Satz 2 RVG). Gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 RVG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt oder wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage im Beschluss zugelassen hat.
Keine dieser beiden Voraussetzungen ist erfüllt. Der Beschwerdewert beläuft sich zweifellos auf lediglich 158,92 EUR. Das Arbeitsgericht hat auch nicht im angefochtenen Beschluss die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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