I.
Die Klägerin begehrte erstinstanzlich, der Beklagten die Verwendung der Wortmarke "Schwarzbiernacht" zu untersagen. Das Landgericht Rostock gab der Klage statt und setzte den Streitwert auf EUR 10.000 fest. In der sich hieran anschließenden Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht nahm die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2006 zurück.
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