OLG Rostock - Beschluss vom 12.01.2007
2 U 5/06
Normen:
ZPO § 42 § 44 § 321a ; GKG § 63 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 370
Vorinstanzen:
LG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 479/04

Keine Richterablehnung wegen Befangenheit nach Erledigung des Rechtsstreites durch unanfechtbare Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 2 U 5/06

DRsp Nr. 2007/4831

Keine Richterablehnung wegen Befangenheit nach Erledigung des Rechtsstreites durch unanfechtbare Entscheidung

1. Nachdem ein Rechtsstreit durch unanfechtbare Entscheidung erledigt ist, ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Erfolgt nach Klagerücknahme ein Beschluss zur Änderung der Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG, liegt eine unanfechtbare Entscheidung vor, da gegen den Beschluss kein Rechtsmittel zulässig ist. 2. Eine Gegenvorstellung ist nicht geeignet, die Rechtskraft einer Entscheidung zu tangieren. Hierbei handelt es sich nicht um ein rechtsmittelähnliches Institut, sondern um einen nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf, der für den Verfahrensfortgang ohne unmittelbaren Einfluss ist.

Normenkette:

ZPO § 42 § 44 § 321a ; GKG § 63 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrte erstinstanzlich, der Beklagten die Verwendung der Wortmarke "Schwarzbiernacht" zu untersagen. Das Landgericht Rostock gab der Klage statt und setzte den Streitwert auf EUR 10.000 fest. In der sich hieran anschließenden Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht nahm die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2006 zurück.