LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.05.2004
3 Ta 93/04
Normen:
ZPO § 80 Abs. 1 § 88 Abs. 2 § 91 Abs. 1 Satz 1 § 103 § 104 ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 285/03

Keine Reisekostenerstattung für Landesbedienstete bei Wahrnehmung eines auswärtigen Termins

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 93/04

DRsp Nr. 2004/19040

Keine Reisekostenerstattung für Landesbedienstete bei Wahrnehmung eines auswärtigen Termins

Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten; diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht nur auf Rechtsanwälte, sondern auf alle Prozessbevollmächtigten, in welcher Eigenschaft sie auch immer auftreten.

Normenkette:

ZPO § 80 Abs. 1 § 88 Abs. 2 § 91 Abs. 1 Satz 1 § 103 § 104 ; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das antragsstellende und im Ausgangsverfahren beklagte Bundesland die Erstattung der Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten zum Gütetermin im ersten Rechtszug verlangen kann. Das erstinstanzliche Verfahren hat nach Auffassung des Arbeitsgerichts durch Klagerücknahme geendet.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Streitigkeit wegen Zusatzversorgungsansprüchen. In solchen Fällen wird das Bundesland durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Sitz in Fellbach vertreten. Den Arbeitsvertrag hat die Antragsgegnerin mit dem Oberschulamt Freiburg als Vertreter des beklagten Bundeslandes geschlossen.