I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das antragsstellende und im Ausgangsverfahren beklagte Bundesland die Erstattung der Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten zum Gütetermin im ersten Rechtszug verlangen kann. Das erstinstanzliche Verfahren hat nach Auffassung des Arbeitsgerichts durch Klagerücknahme geendet.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Streitigkeit wegen Zusatzversorgungsansprüchen. In solchen Fällen wird das Bundesland durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Sitz in Fellbach vertreten. Den Arbeitsvertrag hat die Antragsgegnerin mit dem Oberschulamt Freiburg als Vertreter des beklagten Bundeslandes geschlossen.
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