Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
I.
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