OLG Hamm - Beschluss vom 04.11.2014
1 Ws 480/14
Normen:
RVG §§ 56, 33;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 KLs 31/13

Keine nachträgliche Zulassung der Beschwerde nach RVG außerhalb der Erinnerungsentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 480/14

DRsp Nr. 2014/18255

Keine nachträgliche Zulassung der Beschwerde nach RVG außerhalb der Erinnerungsentscheidung

Soll die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zugelassen werden, so muss dies schon mit der Erinnerungsentscheidung erfolgen. Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist nicht statthaft.

Tenor

Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

Normenkette:

RVG §§ 56, 33;

Gründe

I.