KG - Beschluss vom 11.06.2002
1 W 507/01
Normen:
KostO § 156 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 601
KGReport-Berlin 2002, 281
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 59/01

Keine Nachberechnung von Notargebühren nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens

KG, Beschluss vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 1 W 507/01

DRsp Nr. 2002/13320

Keine Nachberechnung von Notargebühren nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens

»Die materielle Rechtskraft der im Verfahren nach § 156 KostO ergangenen gerichtlichen Entscheidung hindert den Notar, für dasselbe gebührenflichtige Geschäft Kosten nachzuerheben, etwa wegen Annahme eines höheren Geschäftswertes (Bestätigung von Senat DNotZ 1963, 346 = Rpfleger 1962, 456).«

Normenkette:

KostO § 156 ;

Gründe:

Der Notar beurkundete eine Gesellschaftsgründung und berechnete die Beurkundungsgebühren nach Geschäftswerten von 7,6 bzw. 3,8 Mio. DM. Der in Anspruch genommene Urkundsbeteiligte legte gegen die Kostenberechnung Beschwerde nach § 156 KostO mit dem Ziel ein, seine Inanspruchnahme insgesamt abzuwenden, jedenfalls die Kostenberechnung herabzusetzen, weil unter anderem die Geschäftswerte zu hoch angesetzt seien. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und führte in den Gründen unter anderem aus, die Geschäftswerte seien jedenfalls nicht zu hoch angenommen. Die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.