Der Notar beurkundete eine Gesellschaftsgründung und berechnete die Beurkundungsgebühren nach Geschäftswerten von 7,6 bzw. 3,8 Mio. DM. Der in Anspruch genommene Urkundsbeteiligte legte gegen die Kostenberechnung Beschwerde nach § 156 KostO mit dem Ziel ein, seine Inanspruchnahme insgesamt abzuwenden, jedenfalls die Kostenberechnung herabzusetzen, weil unter anderem die Geschäftswerte zu hoch angesetzt seien. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und führte in den Gründen unter anderem aus, die Geschäftswerte seien jedenfalls nicht zu hoch angenommen. Die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.
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