OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.10.2006
6 W 181/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 S. 1; ZPO § 128 Abs. 3 ; ZPO § 924 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 925 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-11 O 92/05,

Keine mündliche Verhandlung bei Kostenwiderspruch im Eilverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 6 W 181/06

DRsp Nr. 2007/1632

Keine mündliche Verhandlung bei Kostenwiderspruch im Eilverfahren

»1. Mit Rücksicht auf § 128 III ZPO muss über einen Kostenwiderspruch im Eilverfahren nicht mündlich verhandelt werden.2. Hat das Gericht gemäß § 128 III ZPO über einen Kostenwiderspruch im schriftlichen Verfahren entschieden, ist Nr. 3104 I 1 VV RVG (Terminsgebühr) nicht analog anzuwenden.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 S. 1; ZPO § 128 Abs. 3 ; ZPO § 924 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 925 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Festsetzbarkeit einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG.

Die Antragstellerin erwirkte im Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung, gegen die die Antragsgegnerin Kostenwiderspruch einlegte (Bl. 44 f. d.A.). Das Landgericht fasste den Beschluss, gemäß § 128 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Verfahren über den Kostenwiderspruch zu entscheiden (Bl. 46 d.A.) und entschied, nachdem die Parteien weitere Schriftsätze gewechselt hatten, durch Urteil (Bl. 94 ff. d.A.), die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt abzuändern und die Kosten des Eilverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.