I.
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Festsetzbarkeit einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG.
Die Antragstellerin erwirkte im Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung, gegen die die Antragsgegnerin Kostenwiderspruch einlegte (Bl. 44 f. d.A.). Das Landgericht fasste den Beschluss, gemäß § 128 Abs. 3 ZPO im schriftlichen Verfahren über den Kostenwiderspruch zu entscheiden (Bl. 46 d.A.) und entschied, nachdem die Parteien weitere Schriftsätze gewechselt hatten, durch Urteil (Bl. 94 ff. d.A.), die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt abzuändern und die Kosten des Eilverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.
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