Das als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel der Kläger ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Kläger beanstanden zu Unrecht, dass bei der Kostenfestsetzung die Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO außer Ansatz geblieben ist.
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