OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2001
23 W 389/01
Normen:
KV Nr. 1201, Nr. 1202;
Fundstellen:
AGS 2002, 183
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 522/00

keine Kürzung der Verfahrensgebühr bei Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 23 W 389/01

DRsp Nr. 2002/5654

keine Kürzung der Verfahrensgebühr bei Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast

»Das unter Verwahrung gegen die Kostenlast erklärte Anerkenntnis bewirkt keine Kürzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1202 KV.«

Normenkette:

KV Nr. 1201, Nr. 1202;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

Die im Ausgangsrechtsstreit anfallenen Gerichtskosten sind vom Rechtspfleger zu Recht mit einer dreifachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1201 KV der Anlage 1 zu § 11 GKG in Ansatz gebracht worden.