OLG Oldenburg - Beschluss vom 02.03.2007
1 W 79/06
Normen:
AktG § 246 ; AktG § 249 ; ZPO § 101 Abs. 1 ; ZPO § 101 Abs. 2 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2007, 832
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 85/06

Keine Kostenparallelität aus § 101 Abs. 1 ZPO bei Nebenintervention zu aktienrechtlicher Anfechtungsklage

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 1 W 79/06

DRsp Nr. 2007/18612

Keine Kostenparallelität aus § 101 Abs. 1 ZPO bei Nebenintervention zu aktienrechtlicher Anfechtungsklage

»1. Wird eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nach §§ 246, 249 AktG nach Vergleichsschluss durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet, ist die in dem Vergleich zwischen den Hauptparteien getroffene Kostenentscheidung nicht auf die Aktionäre anzuwenden, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Nebenintervenienten beigetreten sind. Der Grundsatz der Kostenparallelität aus § 101 Abs.1 ZPO gilt hier nicht. Vielmehr ist unabhängig von der im Vergleich enthaltenen Kostenregelung der Parteien nach §§ 101 Abs. 2, 91a ZPO über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden (im Anschluss an BGH JZ 1985, 853). 2. Bei der gemäß §§ 101 Abs. 2, 91a ZPO nach Billigkeit zu treffenden Kostenentscheidung kann auch von Bedeutung sein, dass im konkreten Fall der Nebenintervenient sich im Wesentlichen auf die Erklärung seines Beitritts beschränkt und keinen erkennbaren, irgendwie ins Gewicht fallenden Beitrag zur Prozessführung geleistet hat, sondern bis zum Vergleichsschluss in der Position des abwartenden Beobachters verblieben ist.«

Normenkette:

AktG § 246 ; AktG § 249 ; ZPO § 101 Abs. 1 ; ZPO § 101 Abs. 2 ; ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

I.