I. Die Klägerin hat gegenüber der nicht an diesem Verfahren beteiligten Schulderin einen vollstreckbaren Zahlungstitel. Die Schuldnerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten. Die Vergütung wurde durch die Klägerin gepfändet, die Beklagte als Drittschuldnerin beachtete die Pfändung nicht. Gegenstand der Hauptforderung ist damit die Drittschuldnerklage auf Zahlung der gepfändeten Beträge an die Klägerin. Hierzu erging am 01.03.2005 zunächst Teilanerkenntnisurteil und am 23.11.2005 Schlussanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Köln. In beiden Fällen wurde die Beklagte zur Kostentragung verurteilt.
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