BVerfG - Beschluß vom 24.09.1976
1 BvR 604/72
Normen:
BRAGO § 19 ; RVG § 11 (redaktionell eingefügt aufgrund von Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 103 ;
Fundstellen:
NJW 1977, 145
RPfleger 1977, 126

Keine Kostenerstattung bei fehlgeschlagener Gebührenfestsetzung gegen den Mandanten

BVerfG, Beschluß vom 24.09.1976 - Aktenzeichen 1 BvR 604/72

DRsp Nr. 1994/2746

Keine Kostenerstattung bei fehlgeschlagener Gebührenfestsetzung gegen den Mandanten

Erhebt der Auftraggeber im Verfahren nach § 19 BRAGO Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, läßt er sich dabei gegenüber seinem früheren Prozeßbevollmächtigten durch einen Rechtsanwalt vertreten und erreicht er damit die Ablehnung des Festsetzungsantrags, so können die durch diese Vertretung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Auftraggebers nicht nach §§ 103 ff. i.V.m. §§ 91 ff. ZPO gegen den Prozeßbevollmächtigten festgesetzt werden.

Normenkette:

BRAGO § 19 ; RVG § 11 (redaktionell eingefügt aufgrund von Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 103 ;
Fundstellen
NJW 1977, 145
RPfleger 1977, 126