BVerfG - Beschluß vom 02.07.1998
2 BvR 989/98
Normen:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 ; BVerfGG § 34a Abs. 3 § 90 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 37 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 § 400 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
I. AG Aschersleben - Beschluß vom 03.06.1996 - 2 Ls 223 Js 7671/96 (127/97),
II. AG Aschersleben - Urteil vom 10.06.1996 - 2 Ls 223 Js 7671/96 (127/97),

Keine Kostenerstattung bei Erledigterklärung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 989/98

DRsp Nr. 2004/15406

Keine Kostenerstattung bei Erledigterklärung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

1. Ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung offensichtlich unzulässig, besteht auch im Fall der Erledigterklärung kein Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen. 2. Ohne Besonderheiten des Einzelfalls ergibt sich der Gegenstandswert aus dem Mindestwert des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 ; BVerfGG § 34a Abs. 3 § 90 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 37 Abs. 2 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Strafverfahren, in dem die Beschwerdeführer als Nebenkläger zugelassen waren. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten des Ausgangsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung. Die Beschwerdeführer legten gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein mit dem Ziel, eine Verurteilung des Angeklagten u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) zu erreichen.