BVerfG - Beschluß vom 16.10.1996
1 BvR 554/87
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 25.05.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 554/87

Keine Kostenerstattung bei erfolgloser Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 554/87

DRsp Nr. 2005/15425

Keine Kostenerstattung bei erfolgloser Verfassungsbeschwerde

1. Nach § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten, falls die Verfassungsbeschwerde ganz oder teilweise begründet ist. 2. An den genannten Voraussetzungen fehlt es auch dann, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Begehren wegen einer zwischenzeitlich geänderten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung im Rahmen eines vor den Instanzgerichten durchgeführten Wiederaufnahmeverfahrens freigesprochen wird.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe: