OLG Köln - Beschluss vom 17.02.2003
17 W 53/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 381
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 474/01

Keine Kostenerstattung bei Beauftragung eines Verkehrsanwaltes im Berufungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 17 W 53/03

DRsp Nr. 2003/15941

Keine Kostenerstattung bei Beauftragung eines Verkehrsanwaltes im Berufungsverfahren

1. Bei einem Anwaltswechsel in der Berufungsinstanz sind auch nach "neuem" Recht die Kosten eines Verkehrsanwaltes grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da dieser gehalten ist, sich bei Aufklärungsbedarf unmittelbar bei dem Mandanten zu informieren und mit diesem persönliche Gespräche zu führen. 2. Die Kosten einer fiktiven Informationsreise anstelle der Kosten eines Verkehrsanwaltes können nur dann berücksichtigt werden, wenn von der Partei glaubhaft gemacht wird, dass unmittelbarer Kontakt zu einem der Prozessbevollmächtigten bestand. Bei einer Information des Prozessbevollmächtigten nur auf telefonischem oder schriftlichem Wege können daher keine Kosten für eine fiktive Informationsreise angesetzt werden.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat es im Ergebnis mit Recht abgelehnt, solche Mehrkosten bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, die im Berufungsverfahren durch die Beauftragung eines Verkehrsanwalts entstanden sind.