Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat es im Ergebnis mit Recht abgelehnt, solche Mehrkosten bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, die im Berufungsverfahren durch die Beauftragung eines Verkehrsanwalts entstanden sind.
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