SchlHOLG - Beschluss vom 08.06.2005
7 W 9/05
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 228
OLGReport-Schleswig 2005, 526
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 86/05

Keine Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten nach unbeschränktem Widerspruch im Mahnverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 7 W 9/05

DRsp Nr. 2005/11080

Keine Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten nach unbeschränktem Widerspruch im Mahnverfahren

»Eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zugunsten des Beklagten ist nicht mehr möglich, wenn er zuvor im Mahnverfahren seinen Widerspruch nicht auf die Kosten beschränkt hat.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO als unterlegene Partei zu tragen. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO sind nicht gegeben, weil der Beklagte durch seinen gegen den Anspruch insgesamt gerichteten Widerspruch im Mahnverfahren Anlass zur Klage gegeben hat.