Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO als unterlegene Partei zu tragen. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO sind nicht gegeben, weil der Beklagte durch seinen gegen den Anspruch insgesamt gerichteten Widerspruch im Mahnverfahren Anlass zur Klage gegeben hat.
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