Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, wie sie die Verfahrensbeteiligten erstreben, kann nur in kontradiktorischen Verfahren der ZPO ergehen, in denen eine Kostengrundentscheidung möglich ist (BGH NJW-RR 2001, 1007=MDR 2001, 647; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a ZPO Rn. 7). Um ein solches Verfahren handelt es sich bei dem Verfahren der Bestellung eines Schiedsrichters gemäß §§ 1035, 1062 ZPO nicht. Dieses Verfahren ist nicht kontradiktorisch, wenngleich der Antragsgegner anzuhören ist. Eine Kostengrundentscheidung ergeht in diesem Verfahren ohne Rücksicht auf dessen Ausgang nicht. Vielmehr bliebe die Entscheidung über etwaige Kostenerstattungsansprüche für dieses Verfahren dem Schieds-gericht vorbehalten.
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