OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2003
8 SchH 2/03
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 1035 ; ZPO § 1062 ; ZPO § 269 Abs. 4 ;

Keine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bei dem Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 8 SchH 2/03

DRsp Nr. 2005/2988

Keine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bei dem Verfahren

1. Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann nur in kontradiktorischen Verfahren der ZPO ergehen, in denen eine Kostengrundentscheidung möglich ist. 2. Das Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters ist kein kontradiktorisches Verfahren. 3. In dem Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters bleibt die Entscheidung über etwaige Kostenerstattungsansprüche dem Schiedsgericht vorbehalten.

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 1035 ; ZPO § 1062 ; ZPO § 269 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, wie sie die Verfahrensbeteiligten erstreben, kann nur in kontradiktorischen Verfahren der ZPO ergehen, in denen eine Kostengrundentscheidung möglich ist (BGH NJW-RR 2001, 1007=MDR 2001, 647; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a ZPO Rn. 7). Um ein solches Verfahren handelt es sich bei dem Verfahren der Bestellung eines Schiedsrichters gemäß §§ 1035, 1062 ZPO nicht. Dieses Verfahren ist nicht kontradiktorisch, wenngleich der Antragsgegner anzuhören ist. Eine Kostengrundentscheidung ergeht in diesem Verfahren ohne Rücksicht auf dessen Ausgang nicht. Vielmehr bliebe die Entscheidung über etwaige Kostenerstattungsansprüche für dieses Verfahren dem Schieds-gericht vorbehalten.