Keine Kosten- und Auslagenentscheidung in einem die Vollstreckung betreffenden sog. Nachtragsverfahren
OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen Ws 9/01
DRsp Nr. 2004/6901
Keine Kosten- und Auslagenentscheidung in einem die Vollstreckung betreffenden sog. Nachtragsverfahren
Ergeht eine Entscheidung in einem die Vollstreckung betreffenden sog. Nachtragsverfahren, ist für eine Grundentscheidung zu den Kosten und notwendigen Auslagen kein Raum. Für diese bleibt die auf § 465StPO gestützte Kostengrundentscheidung des Ersturteils maßgeblich, durch welche der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden war. Dies folgt aus der Regelung des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach auch die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat zu den Kosten des Verfahrens gehören. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung zu Gunsten des Verurteilten ergeht.