OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.01.2001
Ws 9/01
Normen:
BtMG § 36 Abs. 4 ; StGB § 56f ; StPO § 453 Abs. 1 § 464 Abs. 3 § 464a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 185
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 05.10.2000

Keine Kosten- und Auslagenentscheidung in einem die Vollstreckung betreffenden sog. Nachtragsverfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen Ws 9/01

DRsp Nr. 2004/6901

Keine Kosten- und Auslagenentscheidung in einem die Vollstreckung betreffenden sog. Nachtragsverfahren

Ergeht eine Entscheidung in einem die Vollstreckung betreffenden sog. Nachtragsverfahren, ist für eine Grundentscheidung zu den Kosten und notwendigen Auslagen kein Raum. Für diese bleibt die auf § 465 StPO gestützte Kostengrundentscheidung des Ersturteils maßgeblich, durch welche der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden war. Dies folgt aus der Regelung des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach auch die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat zu den Kosten des Verfahrens gehören. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung zu Gunsten des Verurteilten ergeht.

Normenkette:

BtMG § 36 Abs. 4 ; StGB § 56f ; StPO § 453 Abs. 1 § 464 Abs. 3 § 464a Abs. 2 ;

Gründe: