Keine Haftung des Berufungsklägers für den Kostenanteil der Berufungsbeklagten in entsprechender Anordnung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 5 UF 223/99
DRsp Nr. 2002/10770
Keine Haftung des Berufungsklägers für den Kostenanteil der Berufungsbeklagten in entsprechender Anordnung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG
»In entsprechender Anordnung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG kann von dem Berufungskläger nicht verlangt werden, daß er auch die Haftung für den Kostenanteil der Berufungsbeklagten übernimmt, weil der Vergleich mitsamt der darin enthaltenen Kostenregelung auf Anraten des Gerichts geschlossen worden ist.«