LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.04.2008
1 Ta 65/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 208/07

Keine gesonderte Bewertung von Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag bei wirtschaftlicher Identität

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 65/08

DRsp Nr. 2008/14586

Keine gesonderte Bewertung von Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag bei wirtschaftlicher Identität

1. Im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG sind bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen.2. Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.09.2005 als Altenpflegerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 15.01.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 26.01.2007, bei Gericht eingegangen am 30.01.2007, in der sie beantragte,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.01.2007 nicht aufgelöst worden ist;