I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Alleingesellschafter der DRK Kreisverband ####### e.V. (Drittwiderbeklagter) ist, betreibt mehrere Seniorenheime. Sie nahm den Beklagten vor dem Landgericht H. auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 177.822,97 EUR in Anspruch. Dieses Darlehen hatte der Beklagte in seiner damaligen Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin erhalten, um damit einer "Investitionsgesellschaft ####### GbR" zusätzliches Eigenkapital zu verschaffen. Eine direkte Beteiligung des DRK-Kreisverbandes war mit dem Investitions- bzw. Abschreibungsmodell der Investitionsgesellschaft steuerlich unvereinbar, sodass der Umweg über das Darlehen an eine Privatperson gewählt wurde, die sich damit wiederum an der GbR beteiligen sollte. Das Geschäft scheiterte, weil der Beklagte die Darlehensvaluta zweckwidrig verwendete.
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