OLG Celle - Beschluss vom 16.11.2007
23 W 179/07
Normen:
Rote-Kreuz-Gesetz § 18 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 546

Keine Gerichtskostenfreiheit für das Deutsche Rote Kreuz e.V.

OLG Celle, Beschluss vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 23 W 179/07

DRsp Nr. 2008/174

Keine Gerichtskostenfreiheit für das Deutsche Rote Kreuz e.V.

»Das Deutsche Rote Kreuz e. V. und seine Untergliederungen genießen keine Gerichtskostenfreiheit nach dem Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz aus dem Jahre 1937.«

Normenkette:

Rote-Kreuz-Gesetz § 18 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Alleingesellschafter der DRK Kreisverband ####### e.V. (Drittwiderbeklagter) ist, betreibt mehrere Seniorenheime. Sie nahm den Beklagten vor dem Landgericht H. auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 177.822,97 EUR in Anspruch. Dieses Darlehen hatte der Beklagte in seiner damaligen Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin erhalten, um damit einer "Investitionsgesellschaft ####### GbR" zusätzliches Eigenkapital zu verschaffen. Eine direkte Beteiligung des DRK-Kreisverbandes war mit dem Investitions- bzw. Abschreibungsmodell der Investitionsgesellschaft steuerlich unvereinbar, sodass der Umweg über das Darlehen an eine Privatperson gewählt wurde, die sich damit wiederum an der GbR beteiligen sollte. Das Geschäft scheiterte, weil der Beklagte die Darlehensvaluta zweckwidrig verwendete.