KG - Beschluss vom 29.11.2005
1 W 348/04
Normen:
ZPO § 330 ; GKG § 11 Abs. 1 ; GKG -KV Nr. 1211;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 205
KGReport 2006, 198
MDR 2006, 596
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 250/03

Keine Gerichtskostenermäßigung nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Kläger

KG, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 1 W 348/04

DRsp Nr. 2005/21216

Keine Gerichtskostenermäßigung nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Kläger

»Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1211 c der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a. F. tritt nicht ein, wenn vor der Verfahrensbeendigung durch Abschluss eines Prozessvergleichs bereits ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen ist.«

Normenkette:

ZPO § 330 ; GKG § 11 Abs. 1 ; GKG -KV Nr. 1211;

Entscheidungsgründe:

I. Gegen die Klägerin war im Termin zur Verkündung einer Entscheidung ein Versäumnisurteil ergangen, nachdem sie im vorangegangenen Verhandlungstermin einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen, aber keinen Antrag zur Sache gestellt und später den Vergleich fristgerecht widerrufen hatte. Auf den Einspruch der Klägerin hin wurde Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt, in dem sich die Parteien erneut verglichen. Nach jenem nicht mehr widerrufenen Prozessvergleich vom 30. Juni 2004 hat die Beklagte die Kosten des Vergleichs zu tragen, die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.