I. Gegen die Klägerin war im Termin zur Verkündung einer Entscheidung ein Versäumnisurteil ergangen, nachdem sie im vorangegangenen Verhandlungstermin einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen, aber keinen Antrag zur Sache gestellt und später den Vergleich fristgerecht widerrufen hatte. Auf den Einspruch der Klägerin hin wurde Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt, in dem sich die Parteien erneut verglichen. Nach jenem nicht mehr widerrufenen Prozessvergleich vom 30. Juni 2004 hat die Beklagte die Kosten des Vergleichs zu tragen, die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.
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