OLG Celle - Beschluss vom 30.05.2007
13 W 49/07
Normen:
ZPO § 91a ; UWG § 12 Abs. 1 ; BGB § 781 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 697
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 6/07

Keine generelle Wirkung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis

OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 13 W 49/07

DRsp Nr. 2007/16095

Keine generelle Wirkung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis

»Eine Unterwerfungserklärung kann nicht ohne weiteres als Schuldanerkenntnis gewertet werden; daher ist grundsätzlich, unabhängig von der Unterwerfungserklärung, im Rahmen des § 91a ZPO zu prüfen, ob der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch begründet war. Ergibt sich aus den gesamten Umständen allerdings, dass der Beweggrund für die Unterwerfungserklärung die Vermeidung einer Beweisaufnahme war, so ist es unbillig, die Kosten des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung gegeneinander aufzuheben.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; UWG § 12 Abs. 1 ; BGB § 781 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten dem Beklagten auferlegt, weil dieser bei streitigem Fortgang des Verfahrens aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre.

1. Soweit sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Annahme des Landgerichts wendet, die Bescheinigung vom 24. November 2005, auf der der streitgegenständliche Siegelaufdruck enthalten ist, rühre von ihm her, zeigt er Rechtsfehler des Landgerichts damit nicht auf.