Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten dem Beklagten auferlegt, weil dieser bei streitigem Fortgang des Verfahrens aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre.
1. Soweit sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Annahme des Landgerichts wendet, die Bescheinigung vom 24. November 2005, auf der der streitgegenständliche Siegelaufdruck enthalten ist, rühre von ihm her, zeigt er Rechtsfehler des Landgerichts damit nicht auf.
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