I.
1. Der 1995 verstorbene Grundstückseigentümer ist gemäß Erbschein des Amtsgerichts vom 6.7.1998 von den Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 beerbt worden. Der Erbscheinserteilung war ein längeres Nachlaßverfahren vorangegangen. Nachdem das Amtsgericht durch Vorbescheid vom 19.11.1996 die Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 angekündigt hatte, war durch einen am Nachlaßverfahren beteiligten Angehörigen des Erblassers Beschwerde eingelegt worden. Das Beschwerdeverfahren wurde erst am 22.6.1998 durch Vergleich beendet. Aufgrund Antrags der Beteiligten zu 1 vom 20.10.1998 wurden die Beteiligten zu 1 und 2 am 28.10.1998 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.
2. Mit Kostenrechnungen vom 14.12.1998 forderte der Kostenbeamte des Amtsgerichts für die Eigentumsumschreibung und die Katasterfortführung von den Beteiligten zu 1 und 2 Gebühren in Höhe von je 2.665 DM.
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