BayObLG - Beschluß vom 06.07.1999
3Z BR 155/99
Normen:
KostO § 60 Abs. 4 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1999, 509
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 22.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 338/99

Keine Gebührenfreie Eintragung des Erben im Grundbuch bei unverschuldeter verspäteter Eintragung

BayObLG, Beschluß vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 155/99

DRsp Nr. 1999/7923

Keine Gebührenfreie Eintragung des Erben im Grundbuch bei unverschuldeter verspäteter Eintragung

»Die Eintragung des Erben ist nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 60 Abs. 4 KostO auch dann nicht gebührenfrei, wenn der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs unverschuldet nur deshalb verspätet gestellt worden ist, weil der Erbschein wegen eines Beschwerdeverfahrens erst nach Fristablauf erteilt worden war.«

Normenkette:

KostO § 60 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

1. Der 1995 verstorbene Grundstückseigentümer ist gemäß Erbschein des Amtsgerichts vom 6.7.1998 von den Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 beerbt worden. Der Erbscheinserteilung war ein längeres Nachlaßverfahren vorangegangen. Nachdem das Amtsgericht durch Vorbescheid vom 19.11.1996 die Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 angekündigt hatte, war durch einen am Nachlaßverfahren beteiligten Angehörigen des Erblassers Beschwerde eingelegt worden. Das Beschwerdeverfahren wurde erst am 22.6.1998 durch Vergleich beendet. Aufgrund Antrags der Beteiligten zu 1 vom 20.10.1998 wurden die Beteiligten zu 1 und 2 am 28.10.1998 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.

2. Mit Kostenrechnungen vom 14.12.1998 forderte der Kostenbeamte des Amtsgerichts für die Eigentumsumschreibung und die Katasterfortführung von den Beteiligten zu 1 und 2 Gebühren in Höhe von je 2.665 DM.